2015
Später Abend, den Wagen einfach abgestellt und dabei das Parkverbot übersehen. Am nächsten Tag dann das böse Erwachen: das Auto wurde abgeschleppt. Ärgerlich. Schlimmer noch, wenn der Wagen dabei beschädigt wurde. Ob Kratzer an den schönen Alufelgen oder Schrammen im Lack – der Schaden beträgt hier meist mehrere Hundert Euro. Wer haftet für Schäden am Auto, wenn es der Abschleppdienst beschädigt hat?
Wer sein abgeschlepptes Auto beschädigt beim Abschleppdienst oder auf einem neuen Parkplatz vorfindet, muss sich nicht mehr an den Verursacher selbst, sondern an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden. Entsprechend eines Urteils des Bundesgerichtshofs von 2014 (Az.: VI ZR 383/12) ist für Schäden, die bei einem Abschleppvorgang entstehen, nicht mehr das von der Behörde beauftragte Abschleppunternehmen verantwortlich. Dieses handelt in solchen Fällen „hoheitlich“ und kann deshalb nicht auf Schadenersatz verklagt werden.
Geschädigte sollten deshalb Ihr Fahrzeug gleich beim Abholen auf Beschädigungen überprüfen. Achten Sie auf die Felgen, Lackschäden durch Haltebänder und Reifenschäden. Nicht zu unterschätzen sind auch die Schäden, die nicht gleich offensichtlich sind. Bei Fahrzeugen, die auf einer Abschleppachse fixiert und mit einer rollenden Achse abgeschleppt werden, können etwa das Getriebe oder die Lenkung in Mitleidenschaft gezogen werden. Es empfiehlt sich, das abgeschleppte Fahrzeug nicht ohne Zeugen abzuholen. Auch Fotos des Schadens sind für eine Anzeige sehr hilfreich.
Foto: Badische Zeitung
Geschrieben von Maik Jürß
Erschienen am Mittwoch, den 21. Oktober 2015 um 00:10 Uhr | 5.872 Besuche
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