2014
Bei Unfällen haben geschädigte Halter, deren Auto nicht mehr fahrtüchtig ist, Anspruch auf einen Mietwagen. Dabei muss der Unfallverursacher für die tatsächliche Dauer der Wiederbeschaffung die Kosten tragen, so die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Bezug auf eine Entscheidung des Amtsgericht Haßfurt (Az.: 2 C 165/13). Dagegen nicht ausschlaggebend sei die durch einen Gutachter prognostizierte Dauer der Wiederbeschaffung.
In dem Fall hatte ein Geschädigter nach einem Unfall mit Totalschaden als Ersatz ein Importfahrzeug aus Spanien bestellt. Wegen fehlender Dokumente konnte das Auto erst 38 Tage nach dem Unfalltag zugelassen werden. Die Versicherung wollte einen Mietwagen lediglich für prognostizierte 16 Tage bezahlen. Der Mann klagte – mit Erfolg.
Das Risiko von Verzögerungen bei Reparaturen oder der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges trage grundsätzlich der Unfallverursacher, hieß es zur Begründung. Dabei sei dem Geschädigten auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, weil er das neue Fahrzeug bereits kurze Zeit nach dem Unfall bestellt habe. Das Risiko von Verzögerungen trage der Unfallverursacher.
Foto: Maik Jürß
Geschrieben von Maik Jürß
Erschienen am Dienstag, den 02. September 2014 um 00:10 Uhr | 10.103 Besuche
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