2012
Es kann viele Gründe haben, wenn ein Geschädigter nach einem Unfall sein Auto nicht reparieren lassen will und mit der Autoversicherung des Gegners nach Kostenvoranschlag abrechnen will. Grundsätzlich ist dies auch möglich, man sollte aber bei der Regelung beim Kostenvoranschlag einiges beachten.
Will ein Geschädigter auf Basis eines Kostenvoranschlags fiktiv abrechnen, bekommt er nur die Reparaturkosten, die anhand der kostengünstigeren Stundensätze der Partnerwerkstätten anfallen. Die liegen aber häufig bis zu 25 Prozent unter den sonst üblichen Preisen. Das heißt konkret: Der Geschädigte kriegt weniger Geld, als ihm objektiv zustünde.
Ebenso kann bei einer fiktiven Abrechnung ein Nutzungsausfall bzw. Mietwagen geltend gemacht werden, allerdings muss dafür dann auch die Reparatur tatsächlich belegt werden. Einige Versicherungen versuchen bei der Reparaturrechnung die Stundenlöhne einer freien Werkstatt mit dem Geschädigten abzurechnen, was aber der Geschädigte nicht akzeptieren muss, denn er kann die Kosten einer Markenwerkstatt vor Ort auch in Rechnung stellen. Auch ist zu beachten, dass die gegnerische Autoversicherung nur den Nettobetrag der Rechnung, also ohne Mehrwertsteuer bezahlt.
Noch ein Tipp: Nicht nur auf den günstigsten Preis schauen, wenn es um eine neue Autoversicherung geht. Wer auf sein Mitspracherecht bei der Werkstattwahl verzichtet, sollte sämtliche Pferdefüße im Vertrag kennen und sorgfältig geprüft haben. Ungebunden fährt sich’s oft besser. Häufig gibt es – oft sogar beim gleichen Versicherer – ähnlich günstige Angebote, allerdings mit Wahlfreiheit.
Geschrieben von Oliver Hartwich
Erschienen am Sonntag, den 12. Februar 2012 um 11:59 Uhr | 11.285 Besuche
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